KI-Kennzeichnung im B2B: Was seit August 2026 gilt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Acts. Unternehmen, Agenturen, Selbstständige und andere berufliche Anwender müssen deshalb genauer prüfen, wie sie KI-generierte oder mit KI bearbeitete Inhalte veröffentlichen.
Das betrifft auch die B2B-Kommunikation: Website-Texte, Pressemitteilungen, Fachbeiträge, Produktvisualisierungen, Bilder, Videos, synthetische Stimmen und Chatbots.
Die wichtigste Klarstellung zuerst: Nicht jeder Inhalt, an dem künstliche Intelligenz beteiligt war, muss gekennzeichnet werden. Entscheidend sind die Art des Inhalts, seine Wirkung auf das Publikum, die Intensität der KI-Bearbeitung und die Rolle der beteiligten Personen oder Unternehmen.

Seit wann gelten die neuen Pflichten?
Die europäische KI-Verordnung, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, trat bereits am 1. August 2024 in Kraft. Ihre Vorschriften werden jedoch schrittweise anwendbar. Die für KI-generierte Inhalte entscheidenden Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026.
Kurz vor diesem Termin trat zusätzlich die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft. Sie wurde am 8. Juli 2026 verabschiedet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 27. Juli 2026.
Der Digital Omnibus verschiebt vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme:
- für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III auf den 2. Dezember 2027
- für KI-Systeme in regulierten Produkten nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I auf den 2. August 2028
Für die in diesem Beitrag behandelten Offenlegungspflichten der Betreiber ändert sich dadurch nichts. Sie gelten seit dem 2. August 2026.
Eine begrenzte Übergangsfrist betrifft lediglich eine Anbieterpflicht: Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 spätestens ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen. Grundlage ist der durch den Digital Omnibus ergänzte Artikel 111 Absatz 4.
Diese Übergangsfrist verschiebt nicht die Pflicht von Unternehmen und anderen beruflichen Anwendern, kennzeichnungspflichtige Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte offenzulegen.
Was bedeutet das für die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunde?
In der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Agentur und weiteren Dienstleistern müssen die Zuständigkeiten eindeutig feststehen:
- Wer setzt das KI-System ein?
- Wer erzeugt oder bearbeitet den Inhalt?
- Wer prüft technische Fakten, Quellen und Aussagen?
- Wer beurteilt, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist?
- Wer genehmigt die finale Fassung?
- Wer veröffentlicht den Inhalt?
- Wer stellt sicher, dass eine Kennzeichnung beim Teilen, Zuschneiden oder Übertragen in andere Kanäle erhalten bleibt?
Je nach Arbeitsablauf können mehrere Beteiligte Verantwortung tragen. Unternehmen sollten deshalb nicht voraussetzen, dass sämtliche Pflichten automatisch bei der Agentur oder ausschließlich beim veröffentlichenden Kunden liegen.
Müssen KI-unterstützte Marketingtexte gekennzeichnet werden?
Für klassische Marketing- und Werbetexte besteht keine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Produktbeschreibungen, Landingpages, Mailings, Broschürentexte oder Social-Media-Beiträge benötigen deshalb nicht automatisch einen Hinweis wie „KI-generiert“.
Der Einsatz eines Textgenerators allein löst noch keine Offenlegungspflicht aus.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein KI-generierter oder manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Dazu zählen laut EU-Kommission unter anderem Themen aus diesen Bereichen:
- Politik und demokratische Prozesse
- öffentliche Verwaltung
- Grundrechte
- öffentliche Sicherheit
- Gesundheit
- Umweltschutz
- Verbrauchersicherheit
- wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen
- Wissenschaft und Kultur
Diese Definition kann auch B2B-Inhalte erfassen. Beispiele sind Beiträge über Energiewende, Wasserstoff, Arbeitssicherheit, Medizinprodukte, kritische Infrastruktur, Nachhaltigkeit oder wirtschaftliche Entwicklungen.
Welche Bilder und Visualisierungen müssen gekennzeichnet werden?
Bei Bildern, Audio- und Videoinhalten konzentriert sich die Offenlegungspflicht der Betreiber auf sogenannte Deepfakes.
Der Begriff reicht wesentlich weiter als manipulierte Aufnahmen prominenter Personen. Nach Artikel 3 Nr. 60 der KI-Verordnung kann ein Deepfake jede KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videodarstellung sein, die existierenden oder plausibel existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als authentisch oder wahrheitsgemäß wahrgenommen werden kann.
Damit können auch typische B2B-Motive betroffen sein:
- eine fotorealistisch erzeugte Maschine, die als reales Produkt erscheint
- eine künstlich erzeugte Produktionshalle, die wie ein bestehender Kundenstandort wirkt
- ein visualisierter Messestand, der als Foto einer realen Veranstaltung verstanden werden kann
- eine KI-generierte Person, die wie ein echter Mitarbeiter oder Kunde präsentiert wird
- eine künstlich erzeugte Anwendungssituation, die eine reale Installation suggeriert
- eine Darstellung, die Produkteigenschaften oder Funktionen zeigt, die das tatsächliche Produkt nicht besitzt
- ein manipuliertes Foto, durch das eine neue, glaubwürdig wirkende Situation entsteht
Ob ein Inhalt als Deepfake gilt, hängt auch vom Veröffentlichungskontext und vom erwartbaren Publikum ab. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Menschen die Darstellung für authentisch halten könnten. Eine Täuschungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Welche KI-Bildbearbeitungen benötigen keine Kennzeichnung?
Nicht jede KI-gestützte Bildbearbeitung erzeugt einen Deepfake. Rein technische oder unterstützende Bearbeitungen verändern die Aussage eines Bildes gewöhnlich nicht wesentlich.
Dazu können gehören:
- Anpassen von Licht, Farbe oder Kontrast
- Reduzieren von Bildrauschen
- Freistellen eines vorhandenen Produkts
- geringfügiges Erweitern eines Hintergrunds
- Verpixeln schutzwürdiger Bereiche
- Optimieren der Barrierefreiheit
- klassische Retusche ohne Veränderung der Bildaussage
Auch offensichtlich schematische Darstellungen, abstrakte Grafiken, Icons oder klar erkennbare Illustrationen werden normalerweise nicht als dokumentarischer Beleg einer realen Situation verstanden.
Die Grenze verläuft dort, wo durch die KI-Bearbeitung eine neue, glaubwürdig wirkende Realität entsteht. Wird eine Maschine in eine nicht vorhandene Referenzanlage montiert, eine Person hinzugefügt oder eine Produkteigenschaft visualisiert, die das reale Produkt nicht besitzt, verändert sich die Aussage des Inhalts.
Wie müssen KI-Inhalte gekennzeichnet werden?
Die Offenlegung muss klar, verständlich, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen.
Geeignete Formulierungen sind beispielsweise:
- „KI-generiert“
- „Mit KI erstellt“
- „Mit KI bearbeitet“
- „Diese Visualisierung wurde mit KI erstellt.“
- „Die dargestellte Anwendungssituation ist eine KI-generierte Visualisierung.“
- „Stimme mit KI erzeugt.“
- „Bild teilweise mit KI verändert.“
Ein allgemeiner Hinweis im Impressum, im Footer, in den AGB oder ausschließlich in den Metadaten reicht bei kennzeichnungspflichtigen Inhalten nicht.
Am sichersten ist eine sichtbare Kennzeichnung direkt im Bild oder Video beziehungsweise unmittelbar daran. Sie sollte auch beim Teilen, Herunterladen, Zuschneiden oder Einbetten erhalten bleiben.
Ist die Unterzeichnung des Kodex für KMU sinnvoll?
Die Unterzeichnung ist freiwillig. Unternehmen können die gesetzlichen Pflichten auch mit eigenen geeigneten Prozessen erfüllen.
Eine Unterzeichnung bietet Vorteile:
- ein EU-weit anerkanntes Umsetzungsmodell
- größere Vorhersehbarkeit bei Kontrollen
- einheitliche Kennzeichnungsprozesse über mehrere EU-Staaten hinweg
- eine nachvollziehbare Grundlage, um die eigene Compliance zu belegen
- weniger Unsicherheit über Gestaltung und Platzierung von Kennzeichnungen
Die Unterzeichnung stellt jedoch keinen automatischen oder abschließenden Nachweis der Rechtskonformität dar. Das Unternehmen bleibt für die konkrete Umsetzung verantwortlich.
Außerdem lässt sich Section 2 nur vollständig unterzeichnen. Einzelne Verpflichtungen können nicht ausgewählt oder ausgeschlossen werden. Wer unterzeichnet, bindet sich damit an die vorgesehenen Maßnahmen und muss deren Einhaltung organisatorisch sicherstellen.
Für ein KMU kann die Unterzeichnung sinnvoll sein, wenn es:
- regelmäßig kennzeichnungspflichtige Bilder, Videos oder Stimmen veröffentlicht,
- KI-Inhalte über mehrere Marken und Kanäle verbreitet,
- in mehreren EU-Staaten kommuniziert,
- ein einheitliches und öffentlich nachvollziehbares Kennzeichnungssystem benötigt.
Setzt ein Unternehmen KI dagegen vor allem als Assistenz bei menschlich geprüften Texten ein und veröffentlicht kaum realistisch wirkende synthetische Inhalte, kann ein eigener dokumentierter Prüfprozess zunächst ausreichen.
Unsere Empfehlung: Vor einer Unterzeichnung sollten KMU erfassen, welche kennzeichnungspflichtigen Inhalte tatsächlich entstehen, Section 2 vollständig prüfen und Aufwand sowie Nutzen bewerten. Bei rechtlich relevanten Grenzfällen sollte eine spezialisierte Rechtsberatung einbezogen werden.
Die freiwilligen EU-Icons
Die EU stellt passend zum Kodex frei nutzbare Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit.
Sie unterscheiden unter anderem zwischen:
- allgemeiner Beteiligung von KI
- vollständig KI-generierten Inhalten
- teilweise durch KI veränderten Inhalten
Die Icons sind in schwarzen und weißen Varianten sowie mit unterschiedlicher Transparenz verfügbar. Ihre Nutzung ist freiwillig. Die gesetzliche Offenlegungspflicht bleibt davon unberührt.
Ein Icon allein garantiert keine rechtskonforme Kennzeichnung. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass die Erkennbarkeit steigt, wenn das Symbol durch einen verständlichen Text wie „KI-generiert“ oder „mit KI bearbeitet“ ergänzt wird.
Das Icon beziehungsweise die Kennzeichnung sollte:
- bei der ersten Wahrnehmung sichtbar sein,
- nicht durch andere Elemente verdeckt werden,
- möglichst direkt in den Inhalt eingebettet sein,
- beim Teilen oder Herunterladen erhalten bleiben,
- in ausreichender Größe erscheinen,
- durch Alternativtexte oder andere Maßnahmen barrierefrei zugänglich sein.
Kennzeichnung allein schützt nicht vor anderen Rechtsverstößen
Ein KI-Hinweis legalisiert keinen problematischen Inhalt. Unabhängig vom AI Act müssen Unternehmen weitere Rechte und Pflichten beachten:
- Urheberrechte an Bildern, Texten, Musik und Ausgangsmaterialien
- Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild
- Marken- und Designrechte
- Datenschutz
- Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
- branchenspezifische Werbe- und Informationspflichten
- Kennzeichnungsregeln der verwendeten Plattformen
Ein KI-generiertes Bild darf ein Produkt nicht besser, sicherer oder leistungsfähiger darstellen, als es tatsächlich ist. Auch die Kennzeichnung „KI-generiert“ beseitigt eine irreführende Werbeaussage nicht.
Checkliste vor der Veröffentlichung von KI-Inhalten
Rolle und Verantwortlichkeit klären
- Wer verwendet das KI-System in eigener Verantwortung?
- Handelt die beteiligte Person oder Organisation als Anbieter, Betreiber oder in beiden Rollen?
- Arbeiten externe Dienstleister unter der Verantwortung des Auftraggebers oder in eigener Verantwortung?
- Wer übernimmt die redaktionelle und rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung?
- Sind Freigabe und Zuständigkeiten dokumentiert?
Entstehung des Inhalts dokumentieren
- Welches KI-System wurde eingesetzt?
- Welche Ausgangsmaterialien wurden verwendet?
- Hat die KI den Inhalt vollständig erzeugt oder teilweise verändert?
- Handelte es sich lediglich um eine technische Standardbearbeitung?
- Sind verwendete Prompts, Ausgangsdateien und finale Fassungen nachvollziehbar archiviert?
Texte und Pressearbeit prüfen
- Informiert der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse?
- Wurden Fakten, Zahlen, Quellen und Zitate substanziell geprüft?
- Besitzt die prüfende Person die erforderliche Fachkompetenz?
- Kann sie den Inhalt ändern, zurückweisen oder freigeben?
- Ist die redaktionelle Verantwortung eindeutig zugeordnet?
- Wurde die menschliche Kontrolle nachvollziehbar dokumentiert?
Bilder und Visualisierungen prüfen
- Wirkt die Darstellung wie ein echtes Foto?
- Zeigt sie eine existierende oder plausibel existierende Person, Maschine, Anlage, Umgebung oder Situation?
- Könnte das Publikum die Darstellung für eine reale Referenz, Installation oder Produkteigenschaft halten?
- Entsteht durch die Bearbeitung eine neue, glaubwürdig wirkende Realität?
- Sind Marken-, Urheber-, Design- und Persönlichkeitsrechte geklärt?
- Ist eine erforderliche Kennzeichnung unmittelbar erkennbar?
Videos, Stimmen und Avatare prüfen
- Werden reale Personen, Stimmen, Orte, Produkte oder Ereignisse künstlich nachgebildet?
- Könnte das Material für eine echte Aufnahme gehalten werden?
- Erscheint der Hinweis bereits bei der ersten Wahrnehmung?
- Bleibt die Kennzeichnung ausreichend lange sichtbar oder hörbar?
- Bleibt sie beim Teilen und Einbetten erhalten?
- Sind zusätzliche Plattformvorgaben erfüllt?
Kennzeichnung umsetzen
- Ist der Hinweis klar und in einfacher Sprache formuliert?
- Wird zwischen vollständig erzeugten und teilweise veränderten Inhalten unterschieden?
- Ist die Kennzeichnung direkt am Inhalt platziert?
- Bleibt sie beim Herunterladen und Weiterverbreiten erhalten?
- Ist sie mobil lesbar und barrierefrei wahrnehmbar?
- Soll ein EU-Icon ergänzend eingesetzt werden?
Code of Practice bewerten
- Entstehen regelmäßig Inhalte, die unter Artikel 50 Absatz 4 fallen?
- Reicht ein eigener dokumentierter Prozess aus?
- Würde die Unterzeichnung von Section 2 die Abläufe vereinheitlichen?
- Kann das Unternehmen sämtliche Verpflichtungen aus Section 2 dauerhaft umsetzen?
- Wurde die Entscheidung für oder gegen die Unterzeichnung dokumentiert?
Müssen ältere Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?
Nach den aktuellen FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.
Die Kommission empfiehlt dennoch eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und zur Transparenz beiträgt. Besonders bei weiterhin stark verbreiteten, realistisch wirkenden KI-Inhalten kann diese freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein.
Welche Sanktionen drohen?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden.
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils die niedrigere der vorgesehenen Höchstgrenzen. Die tatsächliche Höhe muss verhältnismäßig sein und hängt unter anderem von Art, Schwere, Dauer und Folgen des Verstoßes ab.
Die genannten Werte sind gesetzliche Höchstgrenzen. Sie bilden nicht das automatische Bußgeld für jeden Kennzeichnungsfehler.
Wer kontrolliert die Einhaltung in Deutschland?
Das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Bei der Bundesnetzagentur wurde ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung eingerichtet.
Die Bundesnetzagentur bündelt Expertise, koordiniert die Zusammenarbeit und übernimmt Marktüberwachungsaufgaben, soweit diese nicht bestehenden Fach- oder Landesbehörden zugewiesen sind. Je nach Branche und Anwendungsgebiet können deshalb unterschiedliche Behörden zuständig sein.
Weiterführende Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 im EUR-Lex
- Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744
- Artikel 50 im offiziellen AI Act Service Desk
- Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten
- FAQ der EU-Kommission zu Artikel 50
- Code of Practice on Transparency of AI-generated Content
- Informationen zur Unterzeichnung des Code of Practice
- EU-Icons für KI-generierte Inhalte
- Bundesministerium zum deutschen Durchführungsgesetz
- eRecht24: Deepfakes und Kennzeichnungspflicht
Transparenzhinweis zur Entstehung dieses Beitrags:
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI recherchiert und entwickelt. Inhalt, Quellen, sprachliche Ausarbeitung und finale Freigabe wurden von Verena Hladik redaktionell geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt bei awikom.
Rechtlicher Hinweis:
Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
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Autorin und redaktionell verantwortlich:
Verena Hladik
Geschäftsführerin und Strategin für B2B-Marketing-Kommunikation, awikom gmbh
