KI-Kennzeichnung im B2B: Was seit August 2026 gilt

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 des europäischen AI Acts. Unternehmen, Agenturen, Selbstständige und andere berufliche Anwender müssen deshalb genauer prüfen, wie sie KI-generierte oder mit KI bearbeitete Inhalte veröffentlichen.

Das betrifft auch die B2B-Kommunikation: Website-Texte, Pressemitteilungen, Fachbeiträge, Produktvisualisierungen, Bilder, Videos, synthetische Stimmen und Chatbots.

Die wichtigste Klarstellung zuerst: Nicht jeder Inhalt, an dem künstliche Intelligenz beteiligt war, muss gekennzeichnet werden. Entscheidend sind die Art des Inhalts, seine Wirkung auf das Publikum, die Intensität der KI-Bearbeitung und die Rolle der beteiligten Personen oder Unternehmen.

Roboter Robbi malt den Schriftzug AI-Generated auf einen Bildschirm – Symbolbild zur KI-Kennzeichnung

Seit wann gelten die neuen Pflichten?

Die europäische KI-Verordnung, offiziell Verordnung (EU) 2024/1689, trat bereits am 1. August 2024 in Kraft. Ihre Vorschriften werden jedoch schrittweise anwendbar. Die für KI-generierte Inhalte entscheidenden Transparenzpflichten aus Artikel 50 gelten seit dem 2. August 2026.

Kurz vor diesem Termin trat zusätzlich die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft. Sie wurde am 8. Juli 2026 verabschiedet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 27. Juli 2026.

Der Digital Omnibus verschiebt vor allem die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme:

  • für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III auf den 2. Dezember 2027
  • für KI-Systeme in regulierten Produkten nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I auf den 2. August 2028

Für die in diesem Beitrag behandelten Offenlegungspflichten der Betreiber ändert sich dadurch nichts. Sie gelten seit dem 2. August 2026.

Eine begrenzte Übergangsfrist betrifft lediglich eine Anbieterpflicht: Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 spätestens ab dem 2. Dezember 2026 erfüllen. Grundlage ist der durch den Digital Omnibus ergänzte Artikel 111 Absatz 4.

Diese Übergangsfrist verschiebt nicht die Pflicht von Unternehmen und anderen beruflichen Anwendern, kennzeichnungspflichtige Deepfakes und bestimmte KI-generierte Texte offenzulegen.

Anbieter oder Betreiber: Wer trägt welche Verantwortung?

Der AI Act unterscheidet zwischen Anbietern und Betreibern eines KI-Systems.

Anbieter entwickeln oder vertreiben KI-Systeme

Anbieter entwickeln ein KI-System, lassen es entwickeln oder bringen es unter ihrem eigenen Namen beziehungsweise ihrer eigenen Marke auf den Markt. Dazu zählen beispielsweise die Anbieter von Text-, Bild- oder Videogeneratoren.

Sie müssen unter anderem dafür sorgen, dass:

  • Menschen erkennen, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren,
  • generierte Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können.

Diese technischen Pflichten richten sich zunächst an die Anbieter der Systeme.

Betreiber nutzen KI beruflich oder geschäftlich

Der Begriff „Betreiber“ reicht weiter, als es seine Bezeichnung vermuten lässt. Nach Artikel 3 Nr. 4 der KI-Verordnung gilt als Betreiber jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen bleibt lediglich die persönliche, nicht berufliche Nutzung.

Damit können Betreiber sein:

  • Unternehmen und Organisationen
  • Marketing- und Kommunikationsabteilungen
  • Agenturen
  • Selbstständige
  • freie Journalistinnen und Journalisten
  • Content Creator und andere beruflich veröffentlichende Personen

Beschäftigte, die ein KI-System unter der Verantwortung und Kontrolle ihres Unternehmens verwenden, gelten normalerweise nicht zusätzlich als eigenständige Betreiber. Das Unternehmen bleibt Betreiber. Auch der Einsatz externer Dienstleister oder Freelancer verschiebt diese Rolle nicht automatisch, wenn sie unter der Verantwortung und Kontrolle des Unternehmens handeln.

Selbstständige, freie Journalistinnen oder freie Content Creator, die KI dagegen in eigener Verantwortung beruflich einsetzen, können selbst Betreiber sein.

Wichtig: Die Einstufung als Betreiber bedeutet noch nicht, dass sämtliche erzeugten Inhalte gekennzeichnet werden müssen. Die konkreten Offenlegungspflichten betreffen nur bestimmte Anwendungsfälle.

Veröffentlicht ein Unternehmen oder eine selbstständig tätige Person realistisch wirkende KI-Inhalte, können sie eigene Offenlegungspflichten treffen. Maschinenlesbare Metadaten des Tool-Anbieters ersetzen eine für Menschen sichtbare oder hörbare Kennzeichnung nicht.

Was bedeutet das für die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Kunde?

In der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Agentur und weiteren Dienstleistern müssen die Zuständigkeiten eindeutig feststehen:

  • Wer setzt das KI-System ein?
  • Wer erzeugt oder bearbeitet den Inhalt?
  • Wer prüft technische Fakten, Quellen und Aussagen?
  • Wer beurteilt, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist?
  • Wer genehmigt die finale Fassung?
  • Wer veröffentlicht den Inhalt?
  • Wer stellt sicher, dass eine Kennzeichnung beim Teilen, Zuschneiden oder Übertragen in andere Kanäle erhalten bleibt?

Je nach Arbeitsablauf können mehrere Beteiligte Verantwortung tragen. Unternehmen sollten deshalb nicht voraussetzen, dass sämtliche Pflichten automatisch bei der Agentur oder ausschließlich beim veröffentlichenden Kunden liegen.

Müssen KI-unterstützte Marketingtexte gekennzeichnet werden?

Für klassische Marketing- und Werbetexte besteht keine allgemeine Kennzeichnungspflicht. Produktbeschreibungen, Landingpages, Mailings, Broschürentexte oder Social-Media-Beiträge benötigen deshalb nicht automatisch einen Hinweis wie „KI-generiert“.

Der Einsatz eines Textgenerators allein löst noch keine Offenlegungspflicht aus.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn ein KI-generierter oder manipulierter Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Dazu zählen laut EU-Kommission unter anderem Themen aus diesen Bereichen:

  • Politik und demokratische Prozesse
  • öffentliche Verwaltung
  • Grundrechte
  • öffentliche Sicherheit
  • Gesundheit
  • Umweltschutz
  • Verbrauchersicherheit
  • wirtschaftliche und finanzielle Entwicklungen
  • Wissenschaft und Kultur

Diese Definition kann auch B2B-Inhalte erfassen. Beispiele sind Beiträge über Energiewende, Wasserstoff, Arbeitssicherheit, Medizinprodukte, kritische Infrastruktur, Nachhaltigkeit oder wirtschaftliche Entwicklungen.

Was gilt für Pressemitteilungen, Fachbeiträge und Whitepaper?

Pressemitteilungen, Fachbeiträge und Whitepaper sind nicht automatisch kennzeichnungspflichtig. Informieren sie über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, muss jedoch geprüft werden, wie der Text entstanden ist und wer die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Eine Offenlegung als KI-generiert oder KI-manipuliert ist nicht erforderlich, wenn:

  • der Inhalt substanziell durch fachkundige Menschen geprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und
  • eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Eine reine Rechtschreibprüfung oder das oberflächliche Gegenlesen genügt nicht. Die EU-Kommission verlangt eine inhaltliche Kontrolle durch eine Person mit dem erforderlichen Wissen und professionellen Urteilsvermögen.

Zur redaktionellen Kontrolle gehören insbesondere:

  • Prüfen von Fakten, Zahlen und Quellen
  • Bewerten technischer und fachlicher Zusammenhänge
  • Kontrollieren von Zitaten und Leistungsversprechen
  • Ändern oder Zurückweisen unzutreffender Aussagen
  • abschließendes Freigeben des Inhalts

Für professionelle B2B-Kommunikation sollte genau das ohnehin Standard sein. KI kann Recherche, Strukturierung und Formulierung unterstützen. Fachliche Einordnung, sprachliche Qualität, Quellenprüfung und redaktionelle Freigabe bleiben menschliche Aufgaben.

Welche Bilder und Visualisierungen müssen gekennzeichnet werden?

Bei Bildern, Audio- und Videoinhalten konzentriert sich die Offenlegungspflicht der Betreiber auf sogenannte Deepfakes.

Der Begriff reicht wesentlich weiter als manipulierte Aufnahmen prominenter Personen. Nach Artikel 3 Nr. 60 der KI-Verordnung kann ein Deepfake jede KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videodarstellung sein, die existierenden oder plausibel existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich als authentisch oder wahrheitsgemäß wahrgenommen werden kann.

Damit können auch typische B2B-Motive betroffen sein:

  • eine fotorealistisch erzeugte Maschine, die als reales Produkt erscheint
  • eine künstlich erzeugte Produktionshalle, die wie ein bestehender Kundenstandort wirkt
  • ein visualisierter Messestand, der als Foto einer realen Veranstaltung verstanden werden kann
  • eine KI-generierte Person, die wie ein echter Mitarbeiter oder Kunde präsentiert wird
  • eine künstlich erzeugte Anwendungssituation, die eine reale Installation suggeriert
  • eine Darstellung, die Produkteigenschaften oder Funktionen zeigt, die das tatsächliche Produkt nicht besitzt
  • ein manipuliertes Foto, durch das eine neue, glaubwürdig wirkende Situation entsteht

Ob ein Inhalt als Deepfake gilt, hängt auch vom Veröffentlichungskontext und vom erwartbaren Publikum ab. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Menschen die Darstellung für authentisch halten könnten. Eine Täuschungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.

Welche KI-Bildbearbeitungen benötigen keine Kennzeichnung?

Nicht jede KI-gestützte Bildbearbeitung erzeugt einen Deepfake. Rein technische oder unterstützende Bearbeitungen verändern die Aussage eines Bildes gewöhnlich nicht wesentlich.

Dazu können gehören:

  • Anpassen von Licht, Farbe oder Kontrast
  • Reduzieren von Bildrauschen
  • Freistellen eines vorhandenen Produkts
  • geringfügiges Erweitern eines Hintergrunds
  • Verpixeln schutzwürdiger Bereiche
  • Optimieren der Barrierefreiheit
  • klassische Retusche ohne Veränderung der Bildaussage

Auch offensichtlich schematische Darstellungen, abstrakte Grafiken, Icons oder klar erkennbare Illustrationen werden normalerweise nicht als dokumentarischer Beleg einer realen Situation verstanden.

Die Grenze verläuft dort, wo durch die KI-Bearbeitung eine neue, glaubwürdig wirkende Realität entsteht. Wird eine Maschine in eine nicht vorhandene Referenzanlage montiert, eine Person hinzugefügt oder eine Produkteigenschaft visualisiert, die das reale Produkt nicht besitzt, verändert sich die Aussage des Inhalts.

Was gilt für Videos, Stimmen und Avatare?

KI-generierte Videos, digitale Avatare und synthetische Stimmen können besonders schnell den Eindruck einer realen Aufnahme erzeugen.

Eine Offenlegung ist insbesondere erforderlich, wenn:

  • eine reale Person scheinbar etwas sagt oder tut, was nie stattgefunden hat,
  • eine Stimme imitiert oder künstlich nachgebildet wird,
  • ein realistischer Avatar als echter Mensch wahrgenommen werden kann,
  • eine Anwendung, Vorführung oder Kundenreferenz authentisch erscheint, tatsächlich aber künstlich erzeugt wurde,
  • reale Aufnahmen so verändert werden, dass ein falscher Eindruck entsteht.

Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung erscheinen. Bei aufgezeichneten Videos sollte die Kennzeichnung bereits zu Beginn sichtbar sein. Bei längeren Formaten empfiehlt sich zusätzlich eine dauerhafte Einblendung oder ein wiederkehrender Hinweis.

Bei Audioinhalten muss die Information hörbar oder über die Benutzeroberfläche unmittelbar wahrnehmbar sein.

Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke erlaubt der AI Act eine zurückhaltendere Offenlegung. In der B2B-Kommunikation sollte diese Ausnahme nicht ausgereizt werden. Dort zählen Glaubwürdigkeit, Produktwahrheit und nachvollziehbare Leistungsversprechen.

Wie müssen KI-Inhalte gekennzeichnet werden?

Die Offenlegung muss klar, verständlich, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung erfolgen.

Geeignete Formulierungen sind beispielsweise:

  • „KI-generiert“
  • „Mit KI erstellt“
  • „Mit KI bearbeitet“
  • „Diese Visualisierung wurde mit KI erstellt.“
  • „Die dargestellte Anwendungssituation ist eine KI-generierte Visualisierung.“
  • „Stimme mit KI erzeugt.“
  • „Bild teilweise mit KI verändert.“

Ein allgemeiner Hinweis im Impressum, im Footer, in den AGB oder ausschließlich in den Metadaten reicht bei kennzeichnungspflichtigen Inhalten nicht.

Am sichersten ist eine sichtbare Kennzeichnung direkt im Bild oder Video beziehungsweise unmittelbar daran. Sie sollte auch beim Teilen, Herunterladen, Zuschneiden oder Einbetten erhalten bleiben.

Der Code of Practice: Die praktische Umsetzungshilfe der EU

Die EU-Kommission veröffentlichte am 10. Juni 2026 den finalen Code of Practice on Transparency of AI-generated Content. Der Kodex übersetzt die gesetzlichen Anforderungen in praktische Maßnahmen.

Am 8. Juli 2026 bewertete die EU-Kommission den Kodex als geeignetes Instrument zur Unterstützung der Umsetzung. Einen Tag später folgte die entsprechende Bewertung durch den europäischen KI-Ausschuss.

Der Kodex besteht aus zwei getrennten Abschnitten:

Section 1 für Anbieter

Section 1 behandelt die maschinenlesbare Markierung und technische Erkennbarkeit KI-generierter oder manipulierter Inhalte nach Artikel 50 Absatz 2.

Dieser Teil richtet sich vor allem an Entwickler und Anbieter generativer KI-Systeme.

Section 2 für Betreiber

Section 2 behandelt die Offenlegung und Kennzeichnung von:

  • Deepfakes
  • KI-generierten oder manipulierten Texten über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse

Für Unternehmen, Marketingabteilungen, Agenturen, Medien und Selbstständige, die fremde KI-Systeme beruflich einsetzen, ist gewöhnlich Section 2 relevant.

Wer ein eigenes KI-System entwickelt, entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, kann zusätzlich Anbieter sein. Dann kann auch Section 1 relevant werden.

Section 2 enthält konkrete Vorgaben und Empfehlungen zu:

  • Gestaltung von Hinweisen und Labels
  • Platzierung der Kennzeichnung
  • Sichtbarkeit bei der ersten Wahrnehmung
  • Barrierefreiheit
  • Kennzeichnung vollständig KI-generierter Inhalte
  • Kennzeichnung teilweise KI-veränderter Inhalte
  • Umgang mit künstlerischen oder fiktionalen Werken
  • menschlicher Prüfung und redaktioneller Verantwortung

Bis Ende Juli 2026 hatten nach Angaben der EU-Kommission rund 190 Unternehmen und Organisationen den Kodex unterzeichnet.

Ist die Unterzeichnung des Kodex für KMU sinnvoll?

Die Unterzeichnung ist freiwillig. Unternehmen können die gesetzlichen Pflichten auch mit eigenen geeigneten Prozessen erfüllen.

Eine Unterzeichnung bietet Vorteile:

  • ein EU-weit anerkanntes Umsetzungsmodell
  • größere Vorhersehbarkeit bei Kontrollen
  • einheitliche Kennzeichnungsprozesse über mehrere EU-Staaten hinweg
  • eine nachvollziehbare Grundlage, um die eigene Compliance zu belegen
  • weniger Unsicherheit über Gestaltung und Platzierung von Kennzeichnungen

Die Unterzeichnung stellt jedoch keinen automatischen oder abschließenden Nachweis der Rechtskonformität dar. Das Unternehmen bleibt für die konkrete Umsetzung verantwortlich.

Außerdem lässt sich Section 2 nur vollständig unterzeichnen. Einzelne Verpflichtungen können nicht ausgewählt oder ausgeschlossen werden. Wer unterzeichnet, bindet sich damit an die vorgesehenen Maßnahmen und muss deren Einhaltung organisatorisch sicherstellen.

Für ein KMU kann die Unterzeichnung sinnvoll sein, wenn es:

  • regelmäßig kennzeichnungspflichtige Bilder, Videos oder Stimmen veröffentlicht,
  • KI-Inhalte über mehrere Marken und Kanäle verbreitet,
  • in mehreren EU-Staaten kommuniziert,
  • ein einheitliches und öffentlich nachvollziehbares Kennzeichnungssystem benötigt.

Setzt ein Unternehmen KI dagegen vor allem als Assistenz bei menschlich geprüften Texten ein und veröffentlicht kaum realistisch wirkende synthetische Inhalte, kann ein eigener dokumentierter Prüfprozess zunächst ausreichen.

Unsere Empfehlung: Vor einer Unterzeichnung sollten KMU erfassen, welche kennzeichnungspflichtigen Inhalte tatsächlich entstehen, Section 2 vollständig prüfen und Aufwand sowie Nutzen bewerten. Bei rechtlich relevanten Grenzfällen sollte eine spezialisierte Rechtsberatung einbezogen werden.

Die freiwilligen EU-Icons

Die EU stellt passend zum Kodex frei nutzbare Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte bereit.

Sie unterscheiden unter anderem zwischen:

  • allgemeiner Beteiligung von KI
  • vollständig KI-generierten Inhalten
  • teilweise durch KI veränderten Inhalten

Die Icons sind in schwarzen und weißen Varianten sowie mit unterschiedlicher Transparenz verfügbar. Ihre Nutzung ist freiwillig. Die gesetzliche Offenlegungspflicht bleibt davon unberührt.

Ein Icon allein garantiert keine rechtskonforme Kennzeichnung. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass die Erkennbarkeit steigt, wenn das Symbol durch einen verständlichen Text wie „KI-generiert“ oder „mit KI bearbeitet“ ergänzt wird.

Das Icon beziehungsweise die Kennzeichnung sollte:

  • bei der ersten Wahrnehmung sichtbar sein,
  • nicht durch andere Elemente verdeckt werden,
  • möglichst direkt in den Inhalt eingebettet sein,
  • beim Teilen oder Herunterladen erhalten bleiben,
  • in ausreichender Größe erscheinen,
  • durch Alternativtexte oder andere Maßnahmen barrierefrei zugänglich sein.

Müssen Chatbots auf der Website auf KI hinweisen?

KI-Systeme, die direkt mit Menschen kommunizieren, müssen so gestaltet sein, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI interagieren. Die gesetzliche Pflicht zur entsprechenden Gestaltung richtet sich zunächst an den Anbieter des Systems.

Unternehmen sollten sich darauf nicht blind verlassen. Wer einen Chatbot auf der eigenen Website einbindet, muss kontrollieren, ob der Hinweis in der konkreten Anwendung tatsächlich erscheint, verständlich formuliert ist und nicht durch das individuelle Design verdeckt wird.

Eine klare Formulierung lautet beispielsweise:

„Ich bin ein KI-gestützter Assistent und beantworte Fragen auf Grundlage der hier hinterlegten Informationen.“

Der Hinweis sollte spätestens zu Beginn der ersten Interaktion erscheinen.

Kennzeichnung allein schützt nicht vor anderen Rechtsverstößen

Ein KI-Hinweis legalisiert keinen problematischen Inhalt. Unabhängig vom AI Act müssen Unternehmen weitere Rechte und Pflichten beachten:

  • Urheberrechte an Bildern, Texten, Musik und Ausgangsmaterialien
  • Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild
  • Marken- und Designrechte
  • Datenschutz
  • Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
  • branchenspezifische Werbe- und Informationspflichten
  • Kennzeichnungsregeln der verwendeten Plattformen

Ein KI-generiertes Bild darf ein Produkt nicht besser, sicherer oder leistungsfähiger darstellen, als es tatsächlich ist. Auch die Kennzeichnung „KI-generiert“ beseitigt eine irreführende Werbeaussage nicht.

Checkliste vor der Veröffentlichung von KI-Inhalten

Rolle und Verantwortlichkeit klären

  • Wer verwendet das KI-System in eigener Verantwortung?
  • Handelt die beteiligte Person oder Organisation als Anbieter, Betreiber oder in beiden Rollen?
  • Arbeiten externe Dienstleister unter der Verantwortung des Auftraggebers oder in eigener Verantwortung?
  • Wer übernimmt die redaktionelle und rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung?
  • Sind Freigabe und Zuständigkeiten dokumentiert?

Entstehung des Inhalts dokumentieren

  • Welches KI-System wurde eingesetzt?
  • Welche Ausgangsmaterialien wurden verwendet?
  • Hat die KI den Inhalt vollständig erzeugt oder teilweise verändert?
  • Handelte es sich lediglich um eine technische Standardbearbeitung?
  • Sind verwendete Prompts, Ausgangsdateien und finale Fassungen nachvollziehbar archiviert?

Texte und Pressearbeit prüfen

  • Informiert der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse?
  • Wurden Fakten, Zahlen, Quellen und Zitate substanziell geprüft?
  • Besitzt die prüfende Person die erforderliche Fachkompetenz?
  • Kann sie den Inhalt ändern, zurückweisen oder freigeben?
  • Ist die redaktionelle Verantwortung eindeutig zugeordnet?
  • Wurde die menschliche Kontrolle nachvollziehbar dokumentiert?

Bilder und Visualisierungen prüfen

  • Wirkt die Darstellung wie ein echtes Foto?
  • Zeigt sie eine existierende oder plausibel existierende Person, Maschine, Anlage, Umgebung oder Situation?
  • Könnte das Publikum die Darstellung für eine reale Referenz, Installation oder Produkteigenschaft halten?
  • Entsteht durch die Bearbeitung eine neue, glaubwürdig wirkende Realität?
  • Sind Marken-, Urheber-, Design- und Persönlichkeitsrechte geklärt?
  • Ist eine erforderliche Kennzeichnung unmittelbar erkennbar?

Videos, Stimmen und Avatare prüfen

  • Werden reale Personen, Stimmen, Orte, Produkte oder Ereignisse künstlich nachgebildet?
  • Könnte das Material für eine echte Aufnahme gehalten werden?
  • Erscheint der Hinweis bereits bei der ersten Wahrnehmung?
  • Bleibt die Kennzeichnung ausreichend lange sichtbar oder hörbar?
  • Bleibt sie beim Teilen und Einbetten erhalten?
  • Sind zusätzliche Plattformvorgaben erfüllt?

Kennzeichnung umsetzen

  • Ist der Hinweis klar und in einfacher Sprache formuliert?
  • Wird zwischen vollständig erzeugten und teilweise veränderten Inhalten unterschieden?
  • Ist die Kennzeichnung direkt am Inhalt platziert?
  • Bleibt sie beim Herunterladen und Weiterverbreiten erhalten?
  • Ist sie mobil lesbar und barrierefrei wahrnehmbar?
  • Soll ein EU-Icon ergänzend eingesetzt werden?

Code of Practice bewerten

  • Entstehen regelmäßig Inhalte, die unter Artikel 50 Absatz 4 fallen?
  • Reicht ein eigener dokumentierter Prozess aus?
  • Würde die Unterzeichnung von Section 2 die Abläufe vereinheitlichen?
  • Kann das Unternehmen sämtliche Verpflichtungen aus Section 2 dauerhaft umsetzen?
  • Wurde die Entscheidung für oder gegen die Unterzeichnung dokumentiert?

Müssen ältere Inhalte nachträglich gekennzeichnet werden?

Nach den aktuellen FAQ der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Die Kommission empfiehlt dennoch eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und zur Transparenz beiträgt. Besonders bei weiterhin stark verbreiteten, realistisch wirkenden KI-Inhalten kann diese freiwillige Kennzeichnung sinnvoll sein.

Welche Sanktionen drohen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können mit Bußgeldern von bis zu 15 Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden.

Für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils die niedrigere der vorgesehenen Höchstgrenzen. Die tatsächliche Höhe muss verhältnismäßig sein und hängt unter anderem von Art, Schwere, Dauer und Folgen des Verstoßes ab.

Die genannten Werte sind gesetzliche Höchstgrenzen. Sie bilden nicht das automatische Bußgeld für jeden Kennzeichnungsfehler.

Wer kontrolliert die Einhaltung in Deutschland?

Das deutsche Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Bei der Bundesnetzagentur wurde ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum für die KI-Verordnung eingerichtet.

Die Bundesnetzagentur bündelt Expertise, koordiniert die Zusammenarbeit und übernimmt Marktüberwachungsaufgaben, soweit diese nicht bestehenden Fach- oder Landesbehörden zugewiesen sind. Je nach Branche und Anwendungsgebiet können deshalb unterschiedliche Behörden zuständig sein.

Unser Fazit: Transparenz braucht klare Prozesse

Die neuen Regeln verlangen keine pauschale Kennzeichnung sämtlicher KI-Inhalte. Unternehmen, Agenturen und Selbstständige brauchen jedoch einen verbindlichen Prüf- und Freigabeprozess.

Für B2B-Kommunikation bedeutet das:

  • Texte fachlich und redaktionell kontrollieren
  • Quellen und Leistungsversprechen prüfen
  • realistisch wirkende Visualisierungen bewusst bewerten
  • notwendige Kennzeichnungen direkt am Inhalt platzieren
  • Zuständigkeiten zwischen Unternehmen, Agentur und weiteren Dienstleistern festlegen
  • Entscheidungen und Freigaben dokumentieren

Der Code of Practice und die EU-Icons liefern dafür eine konkrete Orientierung. Eine formelle Unterzeichnung des Kodex muss jedes Unternehmen anhand seiner tatsächlichen KI-Nutzung bewerten.

Richtig eingesetzt, schwächt Transparenz die Kommunikation nicht. Sie schützt die Glaubwürdigkeit des Unternehmens und stärkt das Vertrauen in Inhalte, Produkte und Marken.

Transparenzhinweis zur Entstehung dieses Beitrags:
Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung generativer KI recherchiert und entwickelt. Inhalt, Quellen, sprachliche Ausarbeitung und finale Freigabe wurden von Verena Hladik redaktionell geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt bei awikom.

Rechtlicher Hinweis:
Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

KI im Content sinnvoll und transparent einsetzen

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